ETI-Grundkodex — Initiative für ethischen Handel

Eine Mitteilung des Compliance- und Audit-Ausschusses

Sicherstellen, dass Produkte höchster Qualität von Menschen hergestellt werden, die mit Würde und Respekt behandelt werden, entlang unserer gesamten Lieferkette.

Auf der Grundlage des international anerkannten ETI-Grundkodex (öffnet ein neues Fenster) stellen diese 9 Prinzipien die Mindeststandards der Arbeit bei Saporina dar — verbindlich für jeden autorisierten Partner, Lieferanten und Arbeitsdienstleister in unserem Netzwerk.

So lesen Sie diesen Kodex
  • Unsere Verpflichtung — ce que Saporina s'engage à faire.
  • Die Regel — limite non négociable.
  • Ihre Pflicht — Was von Ihnen erwartet wird.
  • Maßnahme — mesure concrète à mettre en œuvre.
  • Verweis — renvoi vers une politique associée.

Einleitung & Geltungsbereich

Bei Saporina sind wir überzeugt, dass hochwertige Produkte von Menschen hergestellt werden müssen, die mit Würde und Respekt behandelt werden. Wir haben den ETI-Grundkodex (Initiative für ethischen Handel) als Mindestarbeitsstandard in der gesamten Organisation übernommen — im Einklang mit den ILO-Kernarbeitsnormen und dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Geltungsbereich

Dieser Kodex gilt für Saporina und erstreckt sich strikt auf unsere gesamte Lieferkette, einschließlich aller autorisierten Partner, Lieferanten und Personaldienstleister. Saporina arbeitet mit keiner Entität zusammen, die diese Grundrechte nicht achtet.

1. Frei gewählte Beschäftigung

1.1 Keine Zwangs- oder Schuldarbeit

Absolutes Verbot

Es findet keine Zwangsarbeit, Schuldarbeit oder unfreiwillige Gefängnisarbeit statt.

1.2 Freiheit, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden

Freiheit der Beschäftigten

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Kautionen zu hinterlegen oder ihre Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen, und es steht ihnen frei, ihren Arbeitgeber unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu verlassen.

2. Vereinigungsfreiheit & Tarifverhandlungen

2.1 Recht auf Organisation

Recht der Beschäftigten

Beschäftigte haben unterschiedslos das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder solche zu gründen und Tarifverhandlungen zu führen.

2.2 Offener Dialog mit Gewerkschaften

Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber verhält sich offen gegenüber den Aktivitäten der Gewerkschaften und ihrer organisatorischen Tätigkeit.

2.3 Schutz von Arbeitnehmervertretern

Nicht-Diskriminierung

Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und haben am Arbeitsplatz die Mittel, ihre Vertretungsaufgaben wahrzunehmen.

2.4 Parallele Wege bei rechtlichen Beschränkungen

Wo das Gesetz einschränkt

Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, erleichtert und behindert der Arbeitgeber nicht die Entwicklung paralleler Wege für unabhängige und freie Vereinigung und Verhandlung.

3. Sichere & hygienische Arbeitsbedingungen

3.1 Sichere & hygienische Arbeitsumgebung

Mindeststandard

Eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung ist sicherzustellen. Angemessene Maßnahmen sind zu treffen, um Unfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund, im Zusammenhang mit oder während der Arbeit zu verhindern (Konformität mit ArbSchG, ISO 45001).

3.2 Schulung in Gesundheit & Sicherheit

Wiederkehrende Pflicht

Beschäftigte erhalten regelmäßige, dokumentierte Schulungen in Gesundheit und Sicherheit; bei neuen Beschäftigten oder Stellenwechseln werden diese Schulungen wiederholt.

3.3 Sanitäranlagen & Trinkwasser

Bereitgestellte Einrichtungen

Der Zugang zu sauberen Sanitäranlagen und Trinkwasser sowie gegebenenfalls zu hygienischen Einrichtungen zur Lebensmittelaufbewahrung ist sicherzustellen.

3.4 Unterkunft der Beschäftigten

Wo bereitgestellt

Die Unterkunft, sofern bereitgestellt, muss sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.

3.5 Verantwortung einer Führungskraft

Pflicht zur Einhaltung

Die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit ist einem leitenden Vertreter der Geschäftsleitung am Fertigungsstandort zu übertragen.

4. Keine Kinderarbeit

4.1 Keine Neueinstellung

Absolutes Verbot

Es darf keine Neueinstellung von Kindern in Arbeitsverhältnisse erfolgen.

4.2 Übergang in die Bildung

Abhilfeweg

Unternehmen beteiligen sich an Richtlinien und Programmen, die jedem in Kinderarbeit angetroffenen Kind den Übergang zu hochwertiger Bildung ermöglichen und es darin halten, bis es kein Kind mehr ist — und tragen zu solchen Richtlinien und Programmen bei.

4.3 Schutz Unter-18-Jähriger

Feste Obergrenze

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden weder nachts noch unter gefährlichen Bedingungen beschäftigt (Konformität mit dem deutschen Jugendarbeitsschutzgesetz / JArbSchG).

5. Existenzsichernder Lohn

5.1 Prinzip des existenzsichernden Lohns

Löhne und Leistungen für eine Standardarbeitswoche erfüllen mindestens die nationalen gesetzlichen Standards oder branchenüblichen Referenzwerte — der jeweils höhere Wert ist maßgeblich. In Deutschland gilt zusätzlich das Mindestlohngesetz (MiLoG).

Über dem gesetzlichen Minimum

In jedem Fall müssen Löhne stets ausreichen, um Grundbedürfnisse zu decken und einen Teil als frei verfügbares Einkommen zu belassen.

5.2 Lohntransparenz

Schriftlich & verständlich

Alle Beschäftigten erhalten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche und verständliche Information über ihre Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der Vergütung sowie bei jeder Auszahlung eine detaillierte Aufstellung der Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (entsprechend dem deutschen Nachweisgesetz / NachwG und EntgTranspG).

5.3 Keine Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme

Verbot

Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind unzulässig, und kein gesetzlich nicht vorgesehener Lohnabzug darf ohne ausdrückliche Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten erfolgen. Jede Disziplinarmaßnahme ist zu dokumentieren.

6. Arbeitszeit nicht übermäßig

6.1 Einhaltung des Gesetzes

Der höhere Schutz gilt

Die Arbeitszeit erfüllt die nationalen Gesetze (in Deutschland insbesondere das ArbZG), die Tarifverträge sowie die Bestimmungen 6.2 bis 6.6 unten — je nachdem, was den höheren Schutz für die Beschäftigten bietet.

6.2 Standardwoche von 48 Stunden

Vertragliche Obergrenze

Die Arbeitszeit ohne Überstunden wird vertraglich festgelegt und darf 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

6.3 Freiwillige und vergütete Überstunden

Pflicht des Arbeitgebers

Alle Überstunden sind freiwillig zu leisten. Überstunden werden verantwortungsvoll eingesetzt und stets zu einem höheren Satz vergütet. Sie dürfen kein Ersatz für reguläre Beschäftigung sein.

6.4 Wochenobergrenze von 60 Stunden

Feste Obergrenze

Die Gesamtarbeitszeit in einem Zeitraum von 7 Tagen darf 60 Stunden nicht überschreiten, ausgenommen die in Klausel 6.5 unten genannten Fälle.

6.5 Außergewöhnliche Umstände

Die Arbeitszeit darf 60 Stunden in einem Zeitraum von 7 Tagen nur unter außergewöhnlichen Umständen überschreiten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Vierteiliger Test

  • das nationale Recht erlaubt es;
  • ein frei ausgehandelter Tarifvertrag mit einer Arbeitnehmerorganisation, die einen erheblichen Teil der Belegschaft vertritt, lässt dies zu;
  • angemessene Garantien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind getroffen; und
  • der Arbeitgeber kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände belegen — etwa unvorhergesehene Produktionsspitzen, Unfälle oder Notlagen.

6.6 Pflichtruhetag

Ruhegarantie

Beschäftigte erhalten mindestens einen Ruhetag in jedem Zeitraum von 7 Tagen oder, sofern das nationale Recht dies erlaubt, zwei Ruhetage in jedem Zeitraum von 14 Tagen.

7. Keine Diskriminierung

7.1 Gleichbehandlung über den gesamten Beschäftigungszyklus

Unsere Verpflichtung

Es findet keine Diskriminierung bei Einstellung, Vergütung, Zugang zur Schulung, Beförderung, Vertragsbeendigung oder Ruhestand statt — weder aufgrund von Rasse, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, Gewerkschaftsmitgliedschaft noch politischer Zugehörigkeit. Maßgeblich sind in Deutschland § 1 AGG und das EntgTranspG.

8. Reguläre Beschäftigung

8.1 Anerkanntes Beschäftigungsverhältnis

Standardregel

Soweit irgend möglich beruht die geleistete Arbeit auf einem anerkannten Beschäftigungsverhältnis, das durch das nationale Recht und die nationale Praxis begründet ist.

8.2 Keine Umgehung durch Unterauftragsvergabe

Keine Schlupflöcher

Verpflichtungen gegenüber Beschäftigten aus arbeits- oder sozialrechtlichen Vorschriften, die sich aus dem regulären Beschäftigungsverhältnis ergeben, dürfen nicht durch Werkverträge, Unterauftragsvergabe, Heimarbeit oder Ausbildungsregelungen ohne ernsthafte Absicht der Kompetenzvermittlung oder regulärer Beschäftigung umgangen werden, ebenso wenig durch übermäßige Nutzung befristeter Verträge (siehe § 14 TzBfG in Deutschland).

9. Keine harte oder unmenschliche Behandlung

9.1 Null Toleranz gegenüber Missbrauch & Einschüchterung

Null Toleranz

Körperliche Gewalt oder körperliche Strafen, die Androhung körperlicher Gewalt, sexuelle oder andere Belästigung sowie verbaler Missbrauch oder jede andere Form der Einschüchterung sind verboten.

Anwendung & Meldungen

Wie Saporina diesen Kodex durchsetzt

Geplante & unangekündigte Audits: Unsere internen Qualitätssicherungs- und Compliance-Teams führen regelmäßige Überprüfungsbesuche im gesamten Fertigungsnetzwerk durch. Wir beauftragen zusätzlich unabhängige Drittauditoren (BSCI / Sedex / SMETA).

Konsequenzen bei Nicht-Konformität: Bestätigte Verstöße führen zu einem Korrekturmaßnahmenplan mit klarem Zeitplan. Ausbleibende Abhilfe oder schwerwiegende Verstöße (Zwangsarbeit, Kinderarbeit) führen zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Abhilfe zuerst: Soweit möglich arbeitet Saporina mit Partnern an der Behebung von Missständen, statt sich zurückzuziehen — ein abrupter Rückzug kann den Beschäftigten schaden, die wir schützen wollen.

Verstöße melden

Wenn Sie Zeuge eines Verstoßes gegen diese Prinzipien werden — in den eigenen Abläufen von Saporina oder an einem anderen Punkt unserer Lieferkette —, müssen Sie diesen melden. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt (Schutz nach § 36 HinSchG).

Webplattform (anonym)

saporina.com/ethics-channel
Für das vollständige Meldeverfahren, Garantien und Schutzmaßnahmen siehe den Hinweisgeber-Meldekanal. Repressalien gegen meldende Personen sind nach § 36 HinSchG strikt verboten.